I. Vertragsschluss
1. Die folgenden Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünfte und Beratungen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten sie auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Kunden, selbst wenn wir uns bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie beziehen. |
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2. Andere Bedingungen als diese gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformer-fordernisses. |
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3. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Gültigkeitsfrist vereinbart ist.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder
die Lieferung oder Leistung auf Bestellung ohne gesonderte Bestätigung ausführen. |
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II. Termine und Fristen
1. Angegebene Termine und Fristen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, so-
weit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Fristen beginnen erst zu laufen,
wenn über sämtliche Einzelheiten der Ausführung Übereinstimmung erzielt ist, der Kunde die von
ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und Materialien beigebracht und – soweit Vorauskasse oder An-zahlung vereinbart ist - den vereinbarten Preis bzw. die Anzahlung geleistet hat. Unterbliebene Mitwirkungs-handlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen. |
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2. Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik) sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Betriebs-
störungen oder behördlichen Einwirkungen entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der
Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges
auftreten.
Fristen und Termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für, von
uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen
seitens unserer Lieferanten. |
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3. Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer uns
gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Rücktritt durch
uns. |
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III. Preise und Zahlungbedingungen
1. Unsere Preise fragen Sie bitte an. |
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2. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Preise innerhalb eines Zeitraums von einem
Monat ab Auftragsbestätigung (Erstausfertigung) verbindlich. Wird keine Auftragsbestätigung erteilt,
gilt das Datum der Bestellung. Danach sind wir berechtigt, Kostensteigerungen dem Kunden unter
angemessener Berücksichtigung seiner Interessen durch ein neues Angebot mitzuteilen. |
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3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind alle Zahlungen innerhalb 14 Tagen mit
2 % Skonto oder 30 Tage ohne Abzug nach Absendung der Lieferung und Rechnungsstellung an den
Kunden fällig und angegebener Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Tilgung ist der Eingang der
Zahlung. Schecks werden nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und nur erfüllungshalber
angenommen. Tilgung tritt in diesen Fällen erst dann ein, wenn wir über den jeweiligen Betrag endgültig verfügen können. Alle Kosten die bei einer Zahlung entstehen gehen dabei ausschließlich zu
Lasten des Kunden. |
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4. Zahlungsverzug tritt 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung ein. Ist der Zeitpunkt des
Zugangs der Rechnung unsicher, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung und der aufgrund der Zahlungsbedingung ermittelten Fälligkeit in Verzug. |
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5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (EZB) oder Ersatz des genau berechneten, uns aus dem Verzug entstandenen Schadens in Rechnung zu stellen.
§ 353 HGB bleibt unberührt. |
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6. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenan-sprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind. |
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7. Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der § 354a HGB bleibt unberührt. |
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8. Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensver-hältnisse des Kunden bekannt (z. B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachteilige
Kredit-auskünfte oder bei zwischenzeitlichem Zahlungsverzug), so sind wir berechtigt, ausstehende
Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung aus-
zuführen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine
verschieben. Haben wir bereits geliefert, so können wir abweichend von Nr. 3 die sofortige Zahlung
unserer Rechnung verlangen. |
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IV. Lieferung und Gefahrenübergang
1. Erfüllungsort ist der Lieferort gemäß INCOTERM, in dem die Liefergegenstände gefertigt werden.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Lieferung ab Erfüllungsort auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
falls wir noch andere Leistungen (z.B. Versandabwicklung oder Versandkosten) übernehmen. |
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2. Wir sind zu Teillieferungen und Leistungen berechtigt, wenn wir dem Kunden rechtzeitig mitteilen,
dass die Restmenge in angemessener Frist nachgeliefert wird. |
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3. Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so trägt er die Kosten für
das erfolglose Angebot sowie für die weitere Aufbewahrung im Lieferwerk, oder einem Lagerort nach
unserer Wahl. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. |
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V. Fertigung nach Anweisungen des Kunden
1. Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden über-
nehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produkts und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewährleistung und Haftung. |
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2. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, wegen durch die Produkte verursachter
Schäden frei, soweit diese auf Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden beruhen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Produkthaftung. |
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3. Die für die Durchführung der Bestellung notwendigen von uns oder in unserem Auftrag gefertigten
Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche
hierauf stehen dem Kunden nicht zu. |
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VI. Beistellungen durch Kunden
Werden vom Kunden Teile, Material oder sonstige Stoffe zur Ausführung seiner Bestellung zur Ver-
fügung gestellt, so ist der Kunde für deren Tauglichkeit verantwortlich. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, führen wir daher keine Wareneingangskontrolle und Eignungsprüfung durch. Sind die vom Kunden zur Verfügung gestellten Stoffe für die Bestellung untauglich, unbrauchbar oder ungeeignet, und ist dies für uns nicht offensichtlich, so bestehen insoweit keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche des Kunden an uns. Ferner hat uns der Kunde den durch die
Untauglichkeit, Unbrauchbarkeit oder Ungeeignetheit der Stoffe verursachten Schaden nach unserer
Rechnungsstellung zu ersetzen und zusätzlich entstehenden Aufwand zu erstatten. |
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VII. Technische Änderungen und Mengenabweichungen
1. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, behalten wir uns technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen (insbesondere der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation, Bauart) vor. |
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VIII. Gewährleistung und Wareneingangskontrolle
1. Wir leisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte
und erbrachte Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Lieferung oder Leistung nicht mit
Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem
Vertrag vor-ausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern. Alle diejenigen
Produkte oder Leistungen die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer -
einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu
liefern oder neu zu erbrin-gen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Für Verschleiß aufgrund normalen Gebrauchs und Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch,
unsachgemäße Behandlung, bzw. Lagerung sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Bedienungsanweisung ver-ursacht wurden, leisten wir keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht
erlischt sowohl bei unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden als auch durch von ihm beauftragte Dritte. |
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2. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in unseren Angeboten und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantien i.S.d. § 443 BGB dar sondern sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben. |
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3. Der Kunde hat die Ware, auch wenn zuvor Muster oder Proben überlassen worden waren, unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns dabei erkannte Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren. |
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4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Produkte an den Kunden am Erfüllungsort, spätestens mit der Anlieferung bei ihm. Soweit Werkleistungen, einschließlich Werklieferungen über nicht vertretbare Sachen, Vertragsgegenstand sind, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme im Sinne § 640 BGB. |
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5. Wir übernehmen die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Gegen-stände nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Anlieferort des Kunden verbracht worden sind, trägt dieser die Mehrkosten, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Ge-brauch. Im Falle der Nachbesserung hat uns der Kunde diese unverzüglich zu ermöglichen und uns die beanstandete Ware zur Untersuchung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. |
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6. Die durch etwaige unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde. Pauschale Kostenbelastungen für Mängelrügen von Kunden werden nicht anerkannt. |
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7. Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. |
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8. Bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. |
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9. Soweit wir gegenüber unseren Kunden als Material und Teilelieferant auftreten, unterliegen wir keiner Haftung gemäß § 478 BGB. |
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10. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen. |
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IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren sowie den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Kunden jetzt und zukünftig zustehenden Forderungen - auch soweit diese erst nach Abschluss des Vertrags begründet werden - vor. Bei Kontokorrentforderungen sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen. |
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2 .Die Ermächtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen können wir jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
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3. Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder verletzt er seine aus diesen Bedingungen entstandenen Verpflichtungen, so sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen, die Sicherungsabtretung offenzulegen und die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden zu verwerten. Der Kunde wird in diesem Fall uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben. Unser Herausgabeverlangen oder eine von uns aus gebrachte Zwangsvollstreckungs-pfändung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. |
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X. Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. |
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2. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Ausschluss der Haftung gilt auch nicht in den Fällen in denen wir oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft zwingend haften. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, haften wir auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit. |
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3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haften wir nur in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. |
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4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
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XI. Sonstiges
1. Auf unsere Verträge und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen ist deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) anwendbar. |
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2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt die Wirk-samkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Vertrags-parteien durch solche ersetzen, die ihrem Zweck nach den unwirksamen am nächsten kommen. |
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3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, auch einen anderen Gerichtsstand zu wählen. |
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Stand Juli 2008 |
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